Vorab: Es spielt keinerlei Rolle, ob es sich um “aktuelle” Flüchtlinge handelt oder solche die schon längere Zeit bei uns verweilen. Auch ist es gleichgültig, ob sie aus Syrien, Marokko oder sonstwoher stammen. Es spricht allerdings sehr viel dafür, dass es sich um “aktuelle” Flüchtlinge handelt, denn dieser Vorfall, dessen Häufigkeit und die Ausbreitung über viele Städte ist in der Historie Deutschlands bisher einmalig. Und Deutschland nimmt schon sehr lange Flüchtlinge auf. Allerdings nie in einer solch massiven Zahl wie ausgerechnet in diesem Jahr.
Und nie so viele junge Männer mit offensichtlich angestautem Sexualdruck!
Angesichts der nunmehr wohl jedem gewahren Silvester-Dramen von Köln und Hamburg, bei denen es zu massiven sexuellen Übergriffen von Männern nordafrikanischer/arabischer Herkunft gegen Frauen kam, muss man sich der Sache einmal sorgfältig juristisch widmen. Denn das Geschwätz aller deutschen Politiker läuft leider ins Leere, sofern die aktuelle Rechtslage eine hinreichende Strafe nicht hergibt. Und unser Bundesjustizminister Heiko Maas, der übrigens an einer der schlechtesten Unis Deutschlands Jura studiert hat (Uni Saarbrücken – http://www.lto.de/jura/uni-ranking/), schließt eine Verschärfung des Ausweisungsrechtes kategorisch aus. So jedenfalls wurde es die Tage (05.01.2016) im deutschen TV kolportiert.
Ich selbst hatte in meinem Jurastudium die sog. Wahlfachgruppe Strafrecht/Kriminologie mündlich (Teil V) wie folgt abgeschlossen:
13 Punkte sind eine absolute TOP-Note, siehe: http://www.jura-studium.net/jurastudium/benotungssystem/. Denn “Nur ca. 15 % der Absolventen erreichen die Notenstufen „vollbefriedigend“ und besser.” Jetzt ist es eine Sache, ob man Hausarbeiten oder Klausuren schreibt – wozu ich nie die geringste Lust hatte – oder ob man in der mündlichen Prüfung besteht. Denn dort ist der Druck ungleich höher. Was jeder Jurist bestätigen wird. Obige Gesamtbenotung hat es am JPA (Justizprüfungsamt) des OLG Hamm, immerhin einer der Kaderschmieden der deutschen Justiz, niemals vor und nach mir gegeben. Studiert habe ich übrigens an der Uni Münster, der nach München zweitbesten juristischen Fakultät Deutschlands.
Fakt 1 ist: Kein “Flüchtling” darf, gleich welche Straftat er hierzulande begangen hat, in sein Herkunftsland abgeschoben werden, wenn ihm dort der Tod droht. Bereits dies ist ein Freibrief. Und es ist davon auszugehen, dass die Herrschaften dies wissen. Denn es steht im Internet und dank des Google-Übersetzers ist es auch für jeden begreifbar.
Fakt 2 ist: Eine “normale” Vergewaltigung, selbst wenn von mehreren gemeinschaftlich begangen (Gangbang), wird lediglich mit minimal 2 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Denn in der Praxis werden Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren durchweg zur Bewährung ausgesetzt.
§ 177 StGB – Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
Wann tatsächlich abgeschoben werden darf bestimmt das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Und so schaut es damit aus:
“In Fällen schwerster Kriminalität bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren oder bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Einschleusens zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist ein Ausländer zwingend auszuweisen (§ 53 AufenthG).
In der Regel wird ein Ausländer beispielweise ausgewiesen, wenn er zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei bestimmten Betäubungsmitteldelikten (§ 54 AufenthG).”
Quelle: http://www.aufenthaltsrecht.org/ausweisung.htm
Mit anderen Worten: Die “gewöhnliche” Vergewaltigung reicht für eine Ausweisung eventuell aus. Aber auch nur, wenn das Gericht auf zwei Jahre Freiheitsstrafe ohne Bewährung erkennt. Und dies ist der absolute Ausnahmefall, weil Freiheitsstrafen von bis zu und zwei Jahren im Regelfall zur Bewährung ausgesetzt werden. Massive sexuelle Belästigung wie z.B. das Betatschen primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale reicht mithin nicht für eine Ausweisung aus. Jetzt muss man sich aber auch einmal vor Augen halten für wen deutsche Gesetze nach wie vor gemacht sind. Für größtenteils innerhalb von Deutschland sozialisierte Personen. Nicht aber für einen marodierenden Arabermob. Und dass sich ein solcher zumindest in Köln zusammengefunden hat, daran dürften keine ernstliche Zweifel mehr bestehen. Auch geht es keinesfalls um einen Generalverdacht, denn der ältere muslimische Mann, der mit Frau und Kindern nach Deutschland geflüchtet ist, der hat bewiesen, dass er sowohl seine Frau als auch seine Kinder wertschätzt und ganz sicher wird deshalb von ihm keine Gefahr für die sexuelle Würde und Integrität der hier lebenden Frauen ausgehen.
Anders aber schaut das leider ganz offensichtlich bei den 80% jungen Männern unter den gesamten Flüchtlingen aus. Das lässt sich nunmehr leider auch beim besten Willen nicht mehr wegdiskutieren. Und wenn ich Claudia Roth nunmehr von “Männergewalt” schwadronieren höre (http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.nach-koeln-uebergriffen-roth-kein-generalverdacht-gegen-fluechtlinge.4e5165bf-3486-4642-8eb0-0c1ff0433a39.html) dann überlege ich ernsthaft, ob ich mich nicht an die Antidiskrimminierungsstelle wenden soll.
Denn auch ich bin ein Mann – bekanntlichermaßen sogar einer mit Migrationshintergrund – und würde trotzdem niemals auf den Gedanken kommen einer Frau Gewalt anzutun oder sie unsittlich zu berühren. Weshalb ich mich von Frau Roth als Mann nicht nur sexuell diskriminiert, sondern ernsthaft beleidigt fühle! Frau Roth ist zu wünschen, dass sie selbst einmal in die grauenvolle Lage der jungen Frauen auf dem Kölner Bahnhofsplatz gerät. Aber so ein altes adipöses Schrapnell wie die würden wohl selbst die notgeilsten Flüchtlinge nicht betatschen wollen. Obwohl sie sich das vermutlich sogar wünschen würde…
Fakt 3: Keines unserer Gesetze gegen organisierte Kriminalität bildet den aktuellen Vorfall auch nur ansatzweise ab. Dies hätte Herr Maas wissen müssen, als er am 05.01.16 sein peinliches Interview gab. Denn nur im Falle schwerster Rechtsverletzungen, wie z.B. organisierter gefährlicher Körperverletzung, Totschlag oder Mord, gilt der Grundsatz “Mitgehangen = Mitgefangen“. Hier ist ein jeder Bürger gehalten sich durch Entfernung von solchen Gewalttaten zu distanzieren. Was wiederum ein Stückweit im Widerspruch zur moralischen Pflicht der Nothilfe steht. Welche aber wiederum für normale Bürger nicht de lege lata greift, von der Polzei aber qua occupatio wohl hoffentlich noch erwartet werden darf.
Und Herrn Maas Ausführungen zur Mittäterschaft durch “Herumstehen” und das angebliche Schließen von Gassen, damit die belästigten Frauen nicht flüchten können, sind ebenso abenteuerlich, wie sie von maximaler Unkenntnis des Strafrechtes zeugen. Denn das wäre nicht einmal Beihilfe und würde zudem zumindest einen bedingten Vorsatz (dolus eventualis) im Bezug auf den von den Tätern gewünschten Taterfolg voraussetzen. Dann weisen Sie aber bitte mal einem ca. 10 oder auch nur 5 Metern entfernten Menschen in einem aufgewühlten Mob nach, dass er es auch nur “billigend in Kauf genommen” hat, dass die Frauen an ihren Genitalien berührt werden. Konnte er sie z.B. doch gar nicht sehen bzw. die akkustischen Kundgebungen ihres Missfallens im Zweifel gar nicht hören. Und schon gar nicht konnte er sich physisch ausreichend schnell aus einer dichten Menschentraube entfernen, selbst wenn er dies gewollt hätte. Unwerter Herr Maas, schon mal was vom ehernen Grundsatz des Strafrechts gehört: “in dubio pro reo“? (Im Zweifel für den Angeklagten)
Wie schon der Vorsitzende der Polizeigewerkschaft am 05.01.16 sinngemäß sagte: Es wird voraussichtlich zu keiner Verurteilung kommen, weil der einzelne Tatbeitrag bei solch einem Massendelikt schlicht nicht nachweisbar ist.
Am Ende wird die Sache daher wohl im Sande verlaufen. Die Politik wird ein paar vorgebliche Täter präsentieren. Alle werden sich markiger Worte befleißigen und am Ende wird trotzdem nichts dabei herumkommen. Außer, und darin besteht eine massive Gefahr für den Rechtsfrieden in Deutschland, dass die MIgranten verinnerlichen, dass sie keine strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten haben. Dann aber wäre “Polen offen” wie man umgangssprachlich so schön sagt!
Zu der “Armlänge” Abstand, die die Kölner Bürgermeisterin Reker als Schutzmechanismus propagiert, kann man sich eigentlich nur fragen, ob diese Frau noch im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist. Das eigentliche Drama ist, dass es sich bei ihr um eine Volljuristin handelt. Das macht ihren völlig weltfremden und damit bodenlos blödsinnigen “Vorschlag” nur noch umso bedenkenswerter.