E-Mail an den Loser-Anwalt meiner spermaschluckenden EX

Natürlich habe ich mich mit diversen Leuten über mein Verfahren wg. Aktenherausgabe gegen meine – vermutlich an Borderline leidende – Ex – der Fachanwältin für Armut, Hungerleiderei, Blenderei, Lug & Betrug sowie orale Spermienentsorgung – ausgetauscht. Und ebenso natürlich auch über den sie vertretenden Rechtsanwalt aus Essen. Das hat Spaß gemacht, weil der schlicht ein Prolet vor dem Herrn war/ist.

Vor dem AG Essen fragte ich ihn im Termin wortwörtlich aus welcher stinkenden Gosse er denn eigentlich emporgekrochen sei. Die Richterin – eine junge, stilvolle Blondine – grinste dezent, aber über ihre ganze Gesichtsbreite, und wies mich anschließend freundlich darauf hin, dass ich in ihrem Gerichtssaal doch bitte nicht beleidigend werden sollte. Ich entschuldigte mich alsdann auch recht artig bei ihr. Mit einem ebenso breiten Grinsen im Gesicht! 😉

Den Prozess habe ich natürlich gewonnen.

Ein werter Kunde schickte mir kürzlich folgendes abstraktes Kunstwerk zu …

… welches ich “Fachanwältin für Medizinrecht zahlt mittels oraler Phallusreinigung” genannt habe.

Wir haben uns gemeinsam gefragt, wie dumm die Frau eigentlich sein muss, und was einen langjährig zugelassenen Anwalt überhaupt dazu treiben kann solch ein Drecksmandat anzunehmen. Da er alt UND hässlich ist – und auch ansonsten mit einem recht widerlichen Erscheinungsbild, sowie einer schlicht nur noch als “asozial” zu bezeichnenden Ruhrgebietleraussprache “gesegnet” – war nicht davon auszugehen, dass meine Anwalts-Ex ihm das oral, vaginal oder gar popal entgelten wird.

Aber vielleicht pustet sie ja seinem Partner inzwischen ab und an was…

Wobei der nach Auskunft meines Anwalts im letzten Termin eher sehr zurückhaltend war. Ganz anders als der alte Vollproll in der Vorinstanz. Ich selbst war im Termin nicht anwesend, ahnte ich doch bereits, dass ich bekommen werde was ich will.

Ich erlaube mir an dieser Stelle deshalb mit gewissem Vergnügen die Widerklageabweisung des LG Bochum zu zitieren, die nach “Copy & Paste” Manier geradezu 1:1 meine Argumentation aus der Berufungsschrift wiedergibt. Ist doch immer wieder schön, wenn man den Richtern ihre Urteile “vorformulieren” kann. 😉

Die Widerklage der Beklagten ist unbegründet.

 

Die Beklagte hat aus dem Rechtsanwaltsvertrag zwischen den Parteien keinen Anspruch auf Vergütung gemäß der durch sie erstellten Rechnungen, datiert auf den 29.12.2014 übersandt mit Schreiben des Rechtsanwalts XXXXXXXX vom 18.03.2015, über 201,71 Euro für die außergerichtliche Tätigkeit im Verhältnis zu Sebastian Jurecki sowie in Höhe von 202,30 Euro für die Erstattung der Strafanzeige.

 

Denn es ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten durch die Beklagte unentgeltlich erbracht werden sollten.

 

Zwar sind Dienstleistungen wie die Tätigkeit eines Rechtsanwalts grundsätzlich entgeltlich (OLG München, Urteil vom 18.03.2009, 15 U 5298/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.1999, 24 U 76/99). Der Mandant ist beweispflichtig für seine Behauptung, der beauftragte Rechtsanwalt habe die Rechtsanwaltsdienstleistung unentgeltlich zugesagt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.1999, 24 U 76/99). Die Beklagte hat eine typische Anwaltsleistung für den Kläger erbracht, so dass eine ausdrückliche Entgeltabrede gem. § 612 Abs. 1 BGB nicht erforderlich ist, sondern grundsätzlich von einer Entgeltlichkeit der Dienstleistung auszugehen ist (OLG München, Urteil vom 18.03.2009,15 U 5298/08).

 

Bei einer Freundschaft sind im Hinblick auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit, sofern eine konkrete Abrede nicht getroffen wurde, jedoch die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, zum Beispiel der Umfang der Arbeitsleistung oder der Ort und Anlass der Vereinbarung der Tätigkeit (OLG München, Urteil vom 18.03.2009,15 U 5298/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2006, 15 U 43/05). Hinsichtlich Dienstleistungen, die ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den anderen erbringt, greift je nach den Umständen auch nicht regelmäßig eine Entgeltlichkeitsvermutung ein (LAG Köln, Urteil vom 17.06.1999, 10 Sa 69/99; OLG München, Urteil vom 18.03.2009 (15 U 5298/08).

 

Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht bekundet, dass die Rechtsanwaltstätigkeit durch die Beklagte unentgeltlich erfolgen sollte. Demgegenüber hat zwar die Beklagte in ihrer persönlichen Anhörung erklärt, dass eine Unentgeltlichkeit nicht vereinbart worden sei. Aufgrund einer Wertung der Gesamtumstände ergibt sich für die Kammer jedoch, dass die Rechtsanwaltstätigkeit der Beklagten unentgeltlich erfolgen sollte.

 

Vorliegend haben die Parteien im Zeitpunkt der Rechtsanwaltsleistung der Beklagten im September/Oktober 2013 zwar nicht zusammen gelebt, es bestand also keine Lebensgemeinschaft, sie waren jedoch miteinander liiert, also ein Paar. Diese Beziehung bestand gemäß dem Inhalt des vorgelegten E-Mail-Verkehrs zwischen den Parteien offenbar seit Ende 2012, im Zeitpunkt der rechtsanwaltlichen Tätigkeit der Beklagten für den Kläger immerhin seit ca. 10 Monaten.

 

Die Tätigkeit der Beklagten für den Kläger hatte zudem keinen erheblichen Umfang. Die Beklagte hat für den Kläger ein Schreiben an Sebastian Jurecki vom 17.09.2013 gefertigt und ihn darin zur Fertigstellung der Arbeiten aufgefordert. Außerdem hat sie für den Kläger unter dem 15.10.2013 Strafanzeige gegen Herrn Jurecki bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Auch die Handakte der Beklagten enthält ansonsten lediglich den E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien, in dem sie sich über den Inhalt des Schreibens der Beklagten an Herrn Jurecki und an die Staatsanwaltschaft ausgetauscht haben. Ein weiterer Aufwand durch die Beklagte ist im Rahmen ihrer Rechtsanwaltstätigkeit aus der Handakte nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt worden. Danach ist der sich aus dem Umfang der Tätigkeit ergebende zeitliche Aufwand der Beklagten nicht als derart erheblich einzuschätzen, dass auch im Rahmen einer Beziehung zwischen den Parteien von einer Entgeltlichkeitserwartung der Beklagten auszugehen ist.

 

Auch der Streitwert war mit einer Höhe von 1.300,00 Euro nicht in einem Rahmen, aus dem darauf zu schließen wäre, dass die Beklagte aufgrund der Höhe der ihr entgehenden Vergütung oder auch im Hinblick auf ein Haftungsrisiko nur entgeltlich tätig werden wollte.

 

Der Austausch zwischen den Parteien im Rahmen des Rechtsanwaltsvertrages erfolgte, wie sich den E-Mails entnehmen lässt, lediglich zwischen den beiden Parteien untereinander, also nicht über das Rechtsanwaltsbüro, und zudem in einem persönlich gehaltenen Ton.

(Ist das nicht eine nachgerade herzallerliebste Formulierung für derlei E-Mails?

Tja, zu hochstapelnden Lügnerinnen ist man halt irgendwann einfach nicht mehr nett!
Und schon gar nicht will man mit solchen Bitches ein Kind!!!

Ich erlaube mir meinen – wie ich finde – gelungensten Passus der Berufungsschrift zu zitieren:

Ausführliche Emails der Beklagten, in denen diese sich auch noch bis Dezember 2013 über die Größe des klägerischen Genitals und von ihr bevorzugte orale Sexpraktiken ausließ, liegen dem Gericht bereits vor und sind nur weiterer Beleg dafür, dass die Beklagte sich wünschte wieder mit dem Kläger zusammenzukommen.

 

Keine Frau, die sich von einem Mann getrennt hat, schwärmt diesem jedenfalls gegenüber noch Monate später von der deglutitiven Aufnahme dessen Ejakulates vor.

Merke: Es schadet immer der Glaubwürdigkeit, dem angeblichen verlassenen EX Monate danach noch zu schreiben, wie gern man dessen Sperma geschluckt hat. Zumal wenn man danach noch glaubhaft einen Entgeltanspruch gegen ihn vor Gericht durchbringen möchte. ;-)

Und weiter geht es mit der Begründung des LG Bochum:

Maßgeblich für die Annahme einer Unentgeltlichkeit durch die Kammer ist insbesondere das Abrechnungsverhalten der Beklagten. Dieses spricht gegen eine Entgeltlichkeitserwartung der Beklagten zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (vgl. OLG München, Urteil vom 18.03.2009,15 U 5298/08).

 

Denn die Beklagte hat, obwohl ihre Rechtsanwaltstätigkeit im Oktober 2013 abgeschlossen war, keine Rechnung erstellt. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Trennung der Parteien erfolgt, diese war vielmehr erst, wie im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig ist, zum 01.01.2014 vorgenommen worden. Die Beklagte hatte daher zu diesem Zeitpunkt keinerlei Veranlassung hinsichtlich der Erteilung einer berechtigten Rechnung auf ein Verhalten des Klägers, welches zum Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 03.04.2014 – 108b F XXXX/14 – mit einem Kontaktaufnahmeverbot gegen den Kläger geführt hat, Rücksicht zu nehmen und diese deswegen noch zurückzuhalten.

 

Auch nach der Trennung der Parteien hat die Beklagte, selbst wenn zuvor eine Rechnung wegen der bestehenden Beziehung zunächst nicht geschrieben worden wäre, keine Rechnung erteilt. Soweit die Beklagte insoweit geltend macht, dass dies durch sie nicht erfolgt sei, weil ihr die Polizei geraten habe, den Kläger nicht durch eine Rechnungserteilung zu provozieren, ist hierzu trotz des Bestreitens des Klägers keine substantiierte Darlegung durch die Beklagte erfolgt. Die Beklagte hat insoweit nicht nachvollziehbar konkret dargelegt, wer von der Polizei ihr in welchem Zusammenhang geraten hat, keine Rechnung zu schreiben. Auch nach dem gegen den Kläger ausgesprochenen Kontaktaufnahmeverbot ist es nicht zu einer Rechnungserteilung durch die Beklagte gekommen.

 

Erst nachdem sodann der Kläger über Rechtsanwalt XXXXX zunächst am 16.01.2015 und sodann am 05.03.2015 die Beklagte aufgefordert hat, die Unterlagen in Form der Handakte zur Verfügung zu stellen, hat sodann Rechtsanwalt XXXXXXXXX für die Beklagte mit Schreiben vom 11.03.2015 zunächst ausgeführt, dass sich in der Handakte keine Originalbelege befänden, und sodann mit Schreiben vom 18.03.2015 die beiden Rechnungen der Beklagten vom 29.12.2014 übersandt. Dass die Rechnungen zwar auf den 29.12.2014 datiert sind, dann jedoch erst am 18.03.2015 übersandt wurden, ist unstreitig. Auffällig ist diesbezüglich, dass eine Rechnungsübersendung erst vorgenommen wurde, nachdem die Beklagte zur Herausgabe der Handakte aufgefordert wurde, was deswegen erfolgt sein kann, weil nach § 50 Abs. 3 Satz 1 BRAO der Rechtsanwalt die Herausgabe der Handakten verweigern kann, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Die Rechnungserteilung erst nach längerer Zeit unter den dargestellten Umständen und dann erst im Zusammenhang mit einem gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der Handakte spricht dafür, dass die Beklagte zuvor gerade nicht von einer Entgeltlichkeit ihrer Tätigkeit ausgegangen ist, sondern sie einen solchen Anspruch nunmehr nur dem geltend gemachten Herausgabeanspruch bezüglich der Handakte entgegen halten wollte.

 

Hierfür spricht auch, dass die Beklagte ihren Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung nicht ihrerseits in dem von dem Kläger mit Klage vom 15.04.2014 geltend gemachten Verfahren gegen die Rechtsanwaltskanzlei der Beklagten vor dem Amtsgericht Essen – 17 C XXX/14 – geltend gemacht hat, mit dem er Zahlungsklage gegen die Rechtsanwaltskanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit u.a. gegen die Beklagte erhoben hat. In diesem Verfahren wurde gegen den Zahlungsanspruch des Klägers u.a. auch eine Aufrechnung geltend gemacht, nicht aber der Vergütungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger. Das Verfahren endete mit der Verurteilung der Rechtsanwaltskanzlei auf Zahlung eines Betrages von 527,02 Euro für Computerdienstleistungen des Klägers durch Urteil vom 11.02.2015, also noch vor der Geltendmachung der Aufrechnung durch die Beklagte mit Schreiben vom 18.03.2015. Es hätte daher nahe gelegen, dass die Beklagte den ihr nach ihrer Darlegung zustehenden Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung bereits in diesem Klageverfahren des Klägers zur Aufrechnung stellt.

 

Darüber hinaus spricht für die fehlende Entgeltlichkeitserwartung der Beklagten auch, dass der Kläger seinerseits bereits im Februar 2013 während der schon bestehenden Beziehung der Parteien auf ein für die Beklagte erworbenes Notebook unentgeltlich Programme aufgespielt hat, was durch den Kläger als Computerfachmann, der für die Kanzlei der Beklagten seit 2002 entgeltlich tätig war, regelmäßig nur gegen Vergütung zu erwarten war. Der Kläger hat von der Beklagten jedoch lediglich eine Vergütung für das von ihm bezahlte Notebook gemäß der vorgelegten Rechnung in Höhe von 304,90 € erhalten, nicht jedoch für das Aufspielen der Programme. Eine ergänzende Zahlung ist durch die Beklagte diesbezüglich nicht substantiiert dargelegt worden. Auch insoweit sind daher ersichtlich beide Parteien von der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des Klägers ausgegangen, was ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass auch die spätere Rechtsanwaltstätigkeit der Beklagten während der weiter bestehenden Beziehung zwischen den Parteien unentgeltlich erfolgten sollte.

 

In der Gesamtschau sämtlicher Umstände ist danach von der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit der Beklagten im Hinblick auf die von ihr erstellten beiden Rechnungen auszugehen, so dass ein Vergütungsanspruch nicht besteht.

Und nun die E-Mail:

Sehr geehrter Herr Kollege XXXiXXX,

 

obwohl, sollte ich einen derart schlecht argumentierenden Juristen wie sie eigentlich als Kollegen bezeichnen? Ich denke eher nicht!

 

Jedenfalls haben sie mit dem Urteil in der Berufungssache I-5 S XXX-16 Usmiani ./. XXXXXtX vor dem LG Bochum nunmehr zum wiederholten Male von Herrn ass. iur. Jerko Usmiani – einem nur 46-jährigen Privatier, der nie als Anwalt zugelassen war, weil er stets befürchtete dass dieser Beruf den Charakter versauen könnte – übelst juristische Prügel kassiert.

 

Denn die Berufungsschrift entstammte selbstverständlich vollumfänglich seiner Feder.

 

Und dagegen konnten weder sie, noch ihre – nachweislich aufpreispflichtige Prostituiertenpraktiken goutierende – Mandantin …

 


​​


… fachlich antreten.

 

Ein bloßer “Hobbyjurist” hat sie beide also nach Strich und Faden zur sprichwörtlichen Schnecke gemacht. Hut ab vor ihrer Qualifikation Herr “Kollege”. Bemerkenswert ist, dass das Berufungsgericht bei der Abweisung ihrer Widerklage nahezu wortwörtlich der Argumentation des geschätzten Kollegen Usmiani gefolgt ist.

 

Vielleicht sollten sie, vor allem aber ihre Mandantin, besser nochmals ihre Berufswahl hinterfragen …

 

Zwar ist auch der klägerische Anspruch des Herrn Usmiani nicht durchgedrungen. Da es sich bei einem Aktenherausgabeanspruch aber um eine anwaltliche Berufspflicht handelt, wird Herr Usmiani Frau XXXXhX nunmehr vor dem Anwaltsgerichtshof am OLG Hamm auf Herausgabe in Anspruch nehmen. Insofern war das diesbezüglich teilabweisende Urteil des LG Bochum exakt das von Herrn Usmiani gewünschte Ergebnis.

 

Allein ihrer unnachahmlichen fachlichen Kompetenz ist es geschuldet, dass ihre Mandantin nunmehr mit nicht unerheblichen Kosten belastet wird. Herrn Usmiani tut das bisschen Kleingeld nicht weiter weh, zumal er dafür nicht einmal mehr arbeiten muss. Ihre(r) Mandantin – zumindest nach seiner Auskunft – hingegen schon.

 

Und ob sie ihrer Mandantin guten Gewissens eine Rechnung für dieses Desaster schreiben können? Und wie lange die dann wohl noch mit ihnen zu tun haben wollen wird? Und wie positiv sie sich wohl über ihre juristische Kompetenz im Kollegenkreise entäußern wird, formulierte sie doch bereits hinsichtlich ihrer eigenen Bürogemeinschaftskollegen u.a. wie folgt:

 


Auch die Meinung ihrer Mandantin über ihren ehemaligen Kollegen und Gesellschafter – Herrn Rechtsanwalt XXXnXX XXiXXXX – scheint demnach nicht die Beste gewesen zu sein.

 

​Ob sie wirklich gut damit gefahren sind dieses – nun wirklich nachweisliche – Lästermaul anwaltlich zu vertreten? Wir wagen es zu bezweifeln.

 

Bemerkenswert ist gleichfalls, wie ihre Mandantin über die eigenen Mitarbeiter dachte, und vermutlich auch noch denkt:

 



Auch erstaunt/erschreckt uns sowohl der Umgang ihrer Mandantin mit Mandatsgeheimnissen, als auch deren allgemeiner Umgangston Mandate offenbar todkranker Menschen betreffend.

 

 

Was treibt eigentlich einen langjährig zugelassenen Anwalt dazu solche Mandate anzunehmen? Geldnot?!

 

Sie sollten ihre Mandantin bitte vorsorglich davon in Kenntnis setzen, dass sie die Gerichts- sowie die Anwaltskosten nicht steuerlich geltend machen kann, da das LG Bochum hier den privaten Bezug eindeutig festgestellt hat. Herr Usmiani wird dem Wohnsitzfinanzamt ihrer Mandantin diesbezüglich Meldung machen, damit eine erneute Steuerhinterziehung seitens ihrer Mandantin unterbleibt.

 

Diesbezüglich verweise ich auf nachstehende E-Mail ihrer Mandantin an Herrn Usmiani:

 

 

​Zum restlichen Inhalt der E-Mail erlaubt es sich Herr Usmiani anzumerken, dass sich ihre Mandantin vielleicht einmal in ärztliche Behandlung begeben sollte.

 

Herr Usmiani lässt ausrichten, dass er dieses außerordentlich amüsante Verfahren ebenso genossen hat, wie seinerzeit die inzwischen nicht nur vermutlich überörtlich gerichts- und anwaltsbekannten mündlichen Fertigkeiten Ihrer Mandantin.

 

Ich darf ihnen beiden weiterhin mitteilen, dass Herr Usmiani bis jetzt vor allem dank ihrer werten Mithilfe, sehr geehrter Herr XXXXeXX, absolut alles genau so erreicht hat, wie es von ihm geplant war, nachdem Sie ihn ja unbedingt – und völlig überflüssigerweise – provozieren mussten.

 

Herr Usmiani bat mich diese E-Mail mit nachfolgendem “Kommentar” seinerseits abzuschließen: