Gerade kürzlich musste ich wieder lesen, dass ein Facebook-Liker wegen Volksverhetzung verurteilt wurde (http://www.sueddeutsche.de/digital/hetze-gegen-asylbewerber-volksverhetzung-ist-strafbar-auch-in-geschlossenen-facebook-gruppen-1.2899045). Dies in einer geschlossenen Facebook-Gruppe und deshalb weil er schrieb, dass eine Bürgerwehr gegründet werden, sowie die Prügelstrafe wieder eingeführt werden müsse. Und weiter: Asylbewerbern gehörte mit einem Knüppel der Schädel eingeschlagen. Das seien sie ja von ihrer Heimat her gewohnt.
Nun, der gute Mann drückt aus, was sich vermutlich inzwischen eine (noch) schweigende Mehrheit der Deutschen wünscht. Das mit dem Einschlagen der Schädels mittels eines Knüppels geht aber natürlich deutlich zu weit in die Richtung “Aufruf zu Gewalttaten“. Selbstverständlich dürfen wir die Schmarotzermigranten weder durch Totschlag, noch sonst eine Art von Gewalt loswerden wollen.
Im Gesamtkontext jedoch hätte das Gericht hier vielleicht nicht einen einzelnen Satz auf die sprichwörtliche Goldwaage legen sollen, sondern besser einmal darüber nachzudenken vermocht, welches Bild der Deutschen Justiz ein solches Urteil dem deutschen Bürger möglicherweise vermittelt. Nämlich das einer Justiz, welche anständigen Bürgern in Foren hinterherschnüffelt und sie verfolgt, anstatt sie vor den oft kriminellen Migranten und Muslimen sowie deren weiterem Zuzug zu schützen.
Vermutlich nicht nur mir drängt sich so langsam der Verdacht auf, dass die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit inzwischen hinter einer politisch gewollten muslimisch/asylpolitisch geprägten Meinungsbildung zurückzutreten hat.
Aber Pardon, wir sind doch (noch) kein muslimischer Staat! Und der Großteil der Deutschen möchte auch keine (gläubigen) Muslime. Wir dulden und ertragen sie lediglich. Gewünscht haben wir sie uns nicht. Und schon gar nicht die Flutung wie 2015 geschehen! Liebes dummgutdeutsches Richterlein aus Freising: Froagens doch amoi nach wie viele Freisinger die Kruzitürkn und Muselmänner bei sich hoam woin! Haben Sie eigentlich überhaupt Jura studiert? Denn falls ja, dann gebe ich Ihnen jetzt im Hinblick auf Ihr Hirnrissurteil einmal folgende Dinge zu bedenken:
Der Volksverhetzungsparagraph stammt ursprünglich aus dem Jahre 1871. Es handelt sich um das Gründungsjahr des Deutschen Kaiserreichs. Der Paragraph machte seinerzeit Sinn, weil er verhinderte, dass das Reich durch sich gegenseitig anfeindende Gruppen wieder zerlegt würde. Es brauchte einer Handhabe, um sich z.B. vor bayrischen Aufwieglern zu schützen.
Im Sinne der historischen Auslegung (einer Weise der korrekten juristischen Auslegung des Rechts) bezog sich der Volksverhetzungsparagraph des Jahres 1871 auf rein innerdeutsche Konflikte. Es gab damals übrigens nur ca. 1% Juden im Deutschen Kaiserreich, nur bevor mir jetzt jemand mit dem Völkischen kommt!
Dann kam irgendwann bekanntlich das Dritte Reich und die furchtbare Hetze gegen die Juden. Infolge dessen palaverten unsere ach so klugen Volksvertreter bis ins Jahr 1960 herum, um alsdann einen verfassungswidrigen Paragraphen zum Gesetz zu machen.
Daraufhin fand am 22. Januar 1960 im Bundestag eine von der SPD beantragte große Justizdebatte statt. Dabei lehnte die Opposition den Gesetzentwurf der Regierung als Sondergesetz ab: Adolf Arndt sprach von einem „Judenstern“-Gesetz, das die jüdische Minderheit rechtlich als privilegiert brandmarken würde. Stattdessen müsse man jede Herabwürdigung von Minderheiten als Angriff auf die Menschenwürde ahnden. Seine Sicht setzte sich im Rechtsausschuss des Bundestages durch, so dass im Sommer 1960 nicht „Aufstachelung zum Rassenhass“, sondern der Angriff auf die „Menschenwürde anderer“ in den Gesetzestext übernommen wurde. (https://de.wikipedia.org/wiki/Volksverhetzung#Begr.C3.BCndung)
Denn derweil die Formulierung “Aufstachelung zum Rassenhass” dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, tut es die Formulierung “Angriff auf die Menschenwürde anderer” nicht. Zum einen ist schon die Menschenwürde kein fest umrissener Begriff. Zum anderen stellt sich die grundsätzliche philosophische Frage, ob dem Menschen überhaupt eine allein ihm gebührende Würde sui generis zusteht, und wer eigentlich darüber zu befinden hat.
Finden Sie, dass Herrn Bosko P. Menschenwürde zusteht?
Ich finde es nicht!
Kann mich der Staat dazu zwingen Herrn Bosko P. Menschenwürde zuzugestehen, indem er mich mit Strafe bedroht für den Fall, dass ich das nicht will?
Ich denke nein, denn mein Recht auf Meinungsfreiheit dürfte dem hier widerstreitenden Grundrecht des Herrn P. auf Achtung seiner Menschenwürde im konkreten Falle wohl vorgehen.
Ich habe ihn beschimpft, er aber hat ein junges Mädchen bestialisch vergewaltigt.
Dass die Würde des Menschen unantastbar ist, bindet den Staat und nicht den einzelnen Bürger. Das Grundgesetz ist öffentliches Recht! Siehe Art 1 (3) GG:
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Und daraus folgt:
Als Privatperson darf ich so verfassungsfeindlich sein wie ich will. Ich darf jeden einzelnen Artikel des Grundgesetzes ablehnen. Ich darf mich tagtäglich gegen das Grundgesetz wenden und sogar öffentlich gegen jeden Artikel und dessen Wirksamkeit überhaupt hetzen, solange ich nur will und so sehr ich auch nur kann. Ich darf permanent gegen jeden einzelnen Artikel des Grundgesetzes verstoßen. Denn, nochmals, das Grundgesetz bindet als Teil des öffentlichen Rechts allein den Staat und nicht den Bürger. Denn es gibt keinen Straftatbestand des Verstoßes gegen das Grundgesetz.
Das Grundgesetz schränkt die Freiheit der politischen Meinungsbildung erst dort ein, wo es durch politische Parteien in seinen Grundfesten – nämlich denen seiner Existenz – angegriffen werden soll.
Solange ich also keine Partei gründe, die die Abschaffung des Grundgesetzes fordert, kann ich als Privatperson gegen das GG hetzen wie ich will. Erst wenn ich mich mit einer politischen Partei in den normativen Geltungsbereich des Grundgesetzes begebe, kann ich überhaupt mit diesem kollidieren.
Der Staat hat Herrn Bosko P. also als würdigen Menschen zu behandeln. Ich hingegen muss das nicht und darf so jemanden auch öffentlich als Tier und als Schwein bezeichnen und ihm das Lebensrecht absprechen. Herr P. kann sich ja einen Anwalt nehmen und mich wegen Beleidigung anzeigen. Damit wäre das Rechtsgut seiner vermeintlichen Würde schon ausreichend geschützt.
Der Staat hingegen hat kein Recht tätig zu werden, zumal auch die Formulierung “wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören” m.E. dem verfassungsmäßigen Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt. Denn wer ist die Öffentlichkeit und wenn ja wie viele? Und wo fängt eine Störung des Friedens überhaupt an, so denn ein solcher überhaupt existiert? Wenn z.B. Ablehnung von sog. Flüchtlingen die Mehrheitsmeinung wäre, könnte die Aufforderung dazu noch einen öffentlichen Frieden stören?
Angenommen ich würde hier dazu auffordern, dass man wegen der Tat des Bosko P. alle Zigeuner in Deutschland totschlägt, dann wäre das wegen der Aufforderung zur Gewalt fraglos geeignet den öffentlichen Frieden zu stören. Täte ich dies aber in einem geschlossenen Chat z.B. via Whatsapp, so würde ich damit im Zweifel nur eine Meinung kundtun, die vielleicht von meinen Chatpartnern geteilt wird und sie nur in ihrer – ohnehin vorhandenen Auffassung – bestätigt. Aber wäre sie auch geeignet den “öffentlichen Frieden” zu stören? Wohl kaum, setzt der öffentliche Friede doch voraus, dass überhaupt eine Öffentlichkeit erreicht werden konnte. Das wird man bei ein paar Kumpels wohl nicht annehmen können.
Wenn ich Bosko P. als Schwein und Tier bezeichne, dann sage ich ja auch nicht, dass er ein Schwein und ein Tier ist, weil er Zigeuner ist. Auch sage ich nicht, dass alle Zigeuner Schweine oder Tiere sind. Sondern ich beziehe mich konkret auf Bosko P., dessen Tat und das Verhalten seiner Angehörigen, die die milden Urteile bejubelt haben. Ihnen spreche ich die menschliche Würde ab, weil sie sich selbst in Anbetracht seiner Tat nachweislich unmenschlich und würdelos verhalten haben.
Das Problem mit unseren Richtern in Deutschland ist inzwischen deren miserable Qualität. Die meisten von ihnen stammen aus einer Zeit in der es auf Jura in Deutschland keinen numerus clausus gab. Wer sein Abitur mit Ach und Krach bestand, der konnte Jura studieren gehen. Wer Prüfungsschemata auswendig lernen konnte und die herrschende Meinung sowie möglichst viele abstruse Mindermeinungen, der kam durch alle Scheine und irgendwann auch durch die Examina. Denn beim Juraexamen wird nicht tatsächlich juristischer Sachverstand abgefragt, sondern auswendig gelerntes Wissen reicht zum Bestehen im Regelfall aus. Die Logik des Rechts erschließt sich nur wenigen.
Die wirklich guten Juristen werden heute von den Großkanzleien bereits aus dem Studium herausgekauft. Sie werden mit internationalen Stipendien versehen und machen obligatorisch ihren Dr. oder LLM., um alsdann in international ausgerichteten Wirtschaftskanzleien für riesige Umsätze zu sorgen und dicke Gehälter einzustreichen. Die vielen Amts- und Landgerichtsrichter waren für die TOP-Kanzleien nicht gut genug. Und so liegt das Durchschnittsgehalt eines Richters in NRW bei vergleichsweise mageren 4.711 EUR (https://www.gehalt.de/einkommen/suche/richter). Das entspricht einem Stundenlohn von ca. 27 EUR. Da lacht sich der erfolgreiche Anwalt geradezu ins Fäustchen, fakturiert er doch Stundensätze von teils deutlich über 300 EUR (http://juve.de/rechtsmarkt/stundensaetze).
Und wer es nicht einmal zum Richter bringt, der versucht ein Stück des immer kleiner werdenden Kuchens des allgemeinen Anwaltsmarktes abzubekommen. Das finanzielle Drama meiner Anwalts-Ex ist ja nun jedem sicherlich hinlänglich bekannt. Ich habe 1995 mein erstes Staatsexamen abgelegt und 1998 meinen ersten Job angetreten. Und jetzt schauen Sie mal wie sich die Zahl der Anwälte seitdem entwickelt hat:
Zum 01.01.1998 betrug die Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte bereits 91.517 (http://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/1998/presseinformation-6-1998/) was im Vergleich zum Vorjahr 6.412 mehr Anwälte bedeutete und damit in nur einem Jahr einer Steigerung von 7,3% entsprach.
Meine spermaschluckende Ex hat erst 2010 – nachdem ihr Ex-Ehemann sie vor die Tür gesetzt hatte – begonnen ernsthaft als Anwältin tätig zu werden. Noch Fragen, warum sie es nicht geschafft hat bis heute auf einen grünen Zweig zu kommen?
In 2016 waren es bereits 163.779 zugelassene Rechtsanwälte in Deutschland!
Wie es Anwälten in Geldnot so ergehen kann, das können Sie hier nachlesen: https://www.welt.de/politik/deutschland/article129330014/Enormes-Qualitaetsgefaelle-bei-deutschen-Rechtsanwaelten.html