(Ich danke einem lieben Kunden für das obige Beitragsbild)
… z.B. mit sowas hier:
Der Berufung wegen eines Aktenherausgabeverfahrens gegen meine Anwalts-Ex. Der hungerleidenden “Fachanwältin für Lutsch und Schluck” – aber Ruhrgebietsrotarierin mit BMW Cabrio. Da ich den Vorgang naturgemäß am besten kenne, habe ich mir erlaubt die Berufungsschrift selbst zu formulieren. Zudem ist es bei derart geringen Streitwerten inzwischen auch schon beinahe unanständig damit noch einen Anwalt zu belasten. Also schreibe ich, der Kollege liest darüber und setzt den Schriftsatz ab. In meinem Falle ist das zulässig, da ich als ass. iur. die sog. “Befähigung zum Richteramt” erworben habe.
Warum der vermutlich alkoholkranke, alte und überaus prollige Prozessvertreter aus der tiefsten Essener Gosse “meiner Ex ihr Mandat” angenommen hat ist mir ein Rätsel? Denn er muss selbst formulieren. Finanziell lohnen kann sich das für ihn nicht. Was für mich lustiges Hobby ist, ist für ihn beschissen bezahlter Beruf. Und das jeden einzelnen Tag seines erbärmlichen restlichen Lebens aufs Neue! Denn in seinem Alter hätte es schon längst zur Rente gereicht haben müssen!!!
Richter sind auch bloß Menschen. Und damit eben auch Schwatzmäuler. Und Richterinnen wohl ganz besonders, so wie es das Weibsvolk im normalen Leben ja auch ist. Und da meine Anwalts-Ex nun keinen wirklich häufigen Namen hat, wie z.B. Sandra Schmidt oder auch Maria Meier, wird sich das Verfahren natürlich herumsprechen.
Wie es sich wohl für die pseudoerfolgreiche Frau Anwältin anfühlt, wenn der Vorsitzende Richter sich künftig während der “mündlichen” Verhandlung vorstellt, wie sie ihm gerade seinen Schwanz unter dem Richtertisch lutscht …
Los geht´s: