Überlegungen zur Datenschutz Grundverordnung (DSGVO)

Bekanntlich sind die bundesdeutschen Grenzen ja für jedweden Migrantenmüll komplett offen, solange dieser keine Papiere besitzt und sich nicht mit Waffengewalt Zutritt zu verschaffen versucht, sondern einfach darüber spaziert und sagt “Ich hätte gerne Asyl und Vollversorgung. Ich habe in Afghanistan als Taliban gemordet und beim IS im Irak vergewaltigt und deshalb droht mir dort die Todesstrafe.” Das ist inzwischen in Deutschland aktuelle Rechtslage. Ein Staat hat durch Gesetze sein eigenes Staatsgebiet der Öffentlichkeit bzw. der Lächerlichkeit preisgegeben. Wenn Sie versuchen illegal nach Kroatien einzudringen steckt schlimmstenfalls eine Kugel in ihrem Kopf. In Deutschland überreicht Ihnen der freundliche Grenzpositionsbestimmungsbeamte hingegen einen Asylantrag in geschätzt 20 Sprachen.

Aktuell wird besonders in Anwalts- und Steuerberaterkreisen über eine neue Gesetzesmonstrosität diskutiert, die sog. DSGVO. Die wurde unter maßgeblicher Initiative des linksrotzgrünen Gesindels auf EU-Ebene ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht und – bedauerlicherweise – auch unter Mitwirkung einiger anderer Fraktionen durchgewunken. Und seither weiß eigentlich keiner mehr so genau, wie damit jetzt überhaupt noch umzugehen ist. Weshalb die Anwaltskammern teils eigene Vorschläge dazu formulieren. Eine gut gemeinte “kurze” Anleitung stellt dieses PDF der Anwaltskammer Duisburg dar: DatenschutzgrundVO-Duisburger-AV

Damit könnten sich selbst absolute Top-IT-Juristen wie ich bereits Tage lang beschäftigen. Was ich natürlich nicht tue, denn die Ergüsse schlechter Juristen langweilen mich einfach. Und als Frühteilzeitpensionist habe ich weiß Gott auch absolut keine Lust mir noch neue Geschäftsfelder zu erschließen. Kennen Sie den Spruch: “Kunde droht mit Auftrag“? Genau so geht es mir im Moment. Ich werde allen Bestandskunden nach Kräften helfen, das hat nichts mit Geld zu tun, sondern ist mir eine innere Verpflichtung, schließlich haben diese Menschen/Kanzleien mir meinen bescheidenen Wohlstand erst ermöglicht. Allen anderen Anfragern aber werde ich erheblichste Strafzuschläge berechnen bzw. zu einem Stundensatz von ca. 250 EUR tätig werden. Das dürfte abschreckend genug sein.

Noch viel besser bzw. im IT-technischen Sinne amüsanter ist aber der Vorschlag des deutschen Anwalt Vereines (DAV) zur Erstellung eines sog. Verfahrensverzeichnisses. Das ist nichts weiter als die Dokumentation welche Daten man warum und vor allem wie verarbeitet. Laden Sie sich das Excel-Sheet bitte herunter und lachen Sie sich mit mir gemeinsam tot!

Ich habe es auf DIN A/4 ausgedruckt und konnte es nicht einmal mehr mit einer Lupe lesen. Um dieses Verfahrensverzeichnis ausfüllen zu können benötigen Sie gefühlt ein 70″ Display. Die meisten von uns haben inzwischen vielleicht gerade mal einen 46″ Fernseher zuhause! Und die Dozenten des DAV, die mit diesem Müll derzeit hausieren gehen, sagen den Leuten ernsthaft, dass sie einen DIN A/3 Drucker benötigen. Den braucht eine Anwaltskanzlei aber exakt einmal in ihrem Leben, nämlich zu Ausdruck des hirnrissigen DAV Verfahrensverzeichnisses.

Worum aber geht es nun bei diesem Godzillaparagraphenwerk? Der qualifizierte Jurist bemüht als erste Auslegungsregel stets den sog “Schutzzweck der Norm“. Und hier lautet die allererste Erkenntnis: “Scheiß auf den Wortlaut eines Gesetzes, wenn es doch vielleicht gar nicht anwendbar ist“. Hierzu gibt es eine weitere Regel. Nämlich die der sog. Lex specialis. Ich versuche das einmal zu verdeutlichen.

Im deutschen Strafrecht (StGB) – als Lex generalis – ist das geregelt was generell niemand darf. Also z.B. Menschen totschlagen, vergewaltigen, Daten ausspähen usw. Jetzt gibt es aber eben auch spezielle Verhältnisse zwischen Rechts- und/oder natürlichen Personen wie z.B. den Handel. Und wenn der ALDI mit einem superbilligen Halal-Grill speziell für Hammelfleisch wirbt, dann rennt der blöde Muselmane ihm daraufhin die Türen ein. Natürlich hat der ALDI nur 10 von den Grills da, aber er hat den fetten Bückbeter im Laden und verkauft diesem zumindest massenweise sein beschissenes Angebots-Dürüm. Das passt dem EDEKA natürlich nicht, weil der nämlich keinen Muselmanenfraß im Angebot hat. Daraufhin schickt der EDEKA einen Mitarbeiter in den ALDI und lässt diesen feststellen, dass es sich bei dem Hammelgrill um ein sog. “Lockangebot” handelte. Die Grills sind alle weg, aber das Dürüm ist merkwürdigerweise deutlich billiger als noch tags zuvor, und zudem in Massen vorhanden, woraufhin Hassan auch Ali und alle seine anderen 16 Brüder anruft.

Das nennt sich dann unlauterer Wettbewerb, denn der ALDI will eigentlich nur sein Gammeldürüm abverkaufen. Nun hat der EDEKA zwar selbst kein Dürüm, aber wäre es beim ALDI nicht so billig, hätten die Türken beim EDEKA vielleicht noch Wassermelonen gekauft. So nahmen sie sie aber auch noch beim ALDI mit. Das reicht nach dem UWG schon.

So weit, so gut. Es ist also einigermaßen klar, dass es für Spezialbereiche auch spezielle Regelungen geben muss. Und so könnte es dem Gesetzgeber einfallen, dass er ein Prostituiertendienstleistungsgesetz einführt, nach dem Oralverkehr ohne Kondom nicht mehr gestattet ist (hat er getan, ProstSchG § 32).

(www.termingirls24.de)

Ich finde die Formulierung “Servicestandard” irgendwie nachgerade knuffig.

Sollte hier eine hübsche, aber finanziell minder bemittelte Dame aus dem horizontalen Gewerbe mitlesen (was eigentlich ein Ding der Unmöglichkeit sein dürfte; also nicht das Mitlesen, sondern das hübsch und finanziell minder bemittelt), ich finanziere ihr gerne den Gang durch die Instanzen, bis hin zum Verfassungsgericht, um ihr zu ermöglichen ihr Menschenrecht auf kondomfreies Blasen durchzusetzen. Denn für so manche “Dame” ist dies eben ein Genuss an sich …

… oder glauben Sie etwa Frau Fachanwältin für Medizinrecht hätte mit Kondom gepustet und es dann vor dem “Abzapfen” schnell heruntergerissen? Warum aber darf eine “Bezahlte” nicht das was andere Frauen völlig kostenfrei tun?

Das ist – auch rechtlich – unlogisch. Und hätte die Frau “Rechtsanwältin” sich für das Blasen mit Schluck statt Spuck wenigstens bezahlen lassen, dann würde sie heute zumindest in Wohneigentum hausen, so wie viele Prostituierte es immerhin schon tun.

Aber kommen wir wieder zurück zu der Datenschutz-Grundverordnung. Und dem Schutzzweck der Norm, unter Berücksichtigung der Begrifflichkeit “Grundverordnung“. Als Nichtjurist mögen Sie jetzt vielleicht glauben, es handelt sich um so eine Art von Basisverordnung. Also nach dem Motto: “Das müssen Sie mindestens einhalten, um sich gesetzeskonform zu verhalten“.

Leider sehr weit gefehlt!!!

Es handelt sich um eine Basisverordnung im Sinne von: “Da wird noch viel mehr an Gesetzen nachfolgen! Denn wir sind erst am Anfang unserer Regelungswut!!!“. Die DSGVO ist das Paradebeispiel deutscher Regelungsübermütigkeit, die am Ende – so wie auch die Grenzschutz- und Asylgesetzgebung – vermutlich zu einer kompletten Überlastung der deutschen Gerichtsbarkeit bei weitestgehender Sinnlosigkeit führen wird.

Nicht der Datenschutz wird im Ergebnis verbessert werden, so wie dies auch beim Grenzschutz oder dem Asylrecht der Fall ist, sondern irgendwelche Schmeißfliegen von unterbeschäftigten Rechtsanwälten werden Tag um Tag Impressi durchstöbern, um einen noch so kleinen Fehler zu finden, wegen dessen sie dann abmahnen können.

Deshalb an dieser Stelle ein Tipp von mir:

Mahnen Sie sich selbst ab, teilen Sie dies ihrer örtlichen Anwaltskammer und am besten noch der Anwaltskammer ihres Bundeslandes mit, verbunden mit der Bitte allen Kollegen (und das sind in diesem Falle alle Rechtsanwälte in Deutschland, ja vielleicht sogar in Europa…) umgehend Mitteilung davon zu machen. Sie jedenfalls wären Ihrer rechtlichen Verpflichtung der diesbezüglichen Information der Kollegenschaft mithin nachgekommen. Zumal Sie ja auch z.B. kein E-Mail-Verzeichnis aller europäischen Anwaltskollegen haben (können/dürfen), welches Sie überhaupt je in die Lage versetzen könnte einen jeden potentiell abmahnwilligen “Kollegen” mitteilen zu können, dass er mit seiner Abmahnung möglicherweise komplett ins Leere läuft.

Ich war als Assessor mal bei einem Anwalt aus Wuppertal tätig. Der machte den Fehler in den gelben Seiten mit der Angabe von zu vielen Fach- oder Interessensgebieten zu werben. Ein befreundeter Kollege machte ihn darauf aufmerksam. Ihm ging seinerzeit buchstäblich der Arsch auf Grundeis. Sie glauben gar nicht wie panisch Anwälte manchmal reagieren können.

Ich war zwar nur Referendar, dachte mir aber: “Bei der Abmahnung geht es doch eigentlich darum, dass man für einen Fehler zur Rechenschaft gezogen wird. Wenn man aber den Fehler erkennt und sich selbst dafür abmahnt, dann ist doch das Rechtsschutzinteresse aller anderen möglichen Abmahnenden zumindest erst mal erloschen, zumal wenn die jeweils zuständige Anwaltskammer aufgrund eigener Initiative Kenntnis von der Abmahnung hat.” Da wohl niemand ernsthaft die gelben Seiten auf eigene Kosten nachdrucken lassen kann verlief die Angelegenheit damit auch im sprichwörtlichen Sande.

Alternativ funktioniert aber auch die gegenseitige Abmahnung. Lassen Sie sich einfach in mindestens einem Dreierzirkel von verbundenen Kollegen abmahnen und teilen Sie dies der Kammer mit (aber bitte nicht das Dreierzirkel!). Und dann lassen Sie die Sache einfach ebenfalls im sprichwörtlichen Sande verlaufen.

Für diesen Hinweis danke ich sehr herzlich einem lieben anwaltlichen Kunden aus dem schönen Hemer. Fakt ist jedenfalls, dass eine bereits vorliegende Abmahnung jeden anderen geldgeilen Kollegen oder Abmahnverein schlicht vor die Pumpe laufen lässt. Das ist so ähnlich wie mit meinem Fall, als mein C126 mit lange überzogenem TÜV binnen weniger Tage zwei Knöllchen à jeweils 80 EUR kassiert hatte. Das hätte mich 2 Punkte in Flensburg gekostet. Und jetzt stellen Sie sich zum Spaß bitte einfach mal vor 16 Polizeiwagen hätten an dem schon seit Monaten nicht mehr bewegten Fahrzeug am selben Tag die abgelaufene Plakette zur Kenntnis genommen. 1.280 EUR und 16 Punkte in Flensburg? Dafür, dass das Auto da einfach nur herumstand?

Die Arschlöcher beim Straßenverkehrsamt wollten/konnten das natürlich nicht begreifen. Wir mussten tatsächlich vor Gericht. Und ausgerechnet der Richter, der nach der Zahlung des ersten Knöllchens juristisch korrekt “ne bis in idem” (lateinisch für nicht zweimal in derselben Sache) hinsichtlich des zweiten Knöllchens urteilte – übrigens der Direktor des AG Wuppertal – urteilte im Verfahren “Spermaschluckerin mit Anwaltszulassung . /. Jerko Usmiani” später auf Verstoß gegen § 17 UWG, weil mangels Überwindung einer Zugriffsbeschränkung die Datenausspähung nach StGB nicht einschlägig war.

Ich wollte seinerzeit einen lieben Kunden und inzwischen auch guten Bekannten, nicht brüskieren, indem ich in der HV die Initiative übernehme und den Richter auf seine juristische Hirnbeschränktheit hinweise. Ok, es hätte keiner davon erfahren, Publikum war keines im Gerichtssaal, aber es ist halt einfach nicht meine Art. Ich übe mich lieber in Bescheidenheit. Und die Eiche fällt ja bekanntlich oft erst beim zweiten oder gar beim dritten Schlag.

Dummerweise ist der – auf mich recht unsympathisch, ja nachgerade obstipatial verkniffen wirkende – Direktor des AG Wuppertal, so schaut er übrigens aus – …

(http://www.ag-wuppertal.nrw.de/behoerde/gerichtsvorstellung/Grusswort-des-Direktors/index.php)

… auch nur ein ziemlich mittelmäßiger Jurist (wie dessen Eheweib wohl ausschaut?). Denn wäre ihm der “Schutzzweck der Norm” in den Sinn gekommen, dann hätte er sich kurz die Legaldefinitionen des UWG angeschaut. Und so wäre ihm recht schnell aufgefallen, dass ich mit der Spermaschluckerin dummerweise in keinerlei wie auch immer rechtlich möglichem Wettbewerbsverhältnis stand. Es gab ja noch nicht einmal das “Wettbewerbsverhältnis” des “Wer kommt zuerst“, weil ich das Häschen teils bis zum Morgengrauen durchgenommen habe, was ihr enormen Spaß bereitet hat, siehe:

Na ja, “Herrgott” ist jetzt vielleicht ein wenig übertrieben, aber wenn ich will, dann kann ich schon noch ganz gut. 😉

Ja liebe Leser, wenn ich etwas anfange, dann führe ich es für gewöhnlich auch bis zum Ende. Und das könnte diesmal im rechtlichen Sinne für die passionierte Schwanzlutscherin ziemlich übel ausfallen.

Denn dieser Tage erhielt ich eine von meinem Verteidiger übermittelte Ladung des LG Wuppertal mit folgendem rechtlichen Hinweis:

Wir erinnern uns, es ging um angebliche Beleidigungen und darum, dass ich mir den Rechnungsausgang der Anwaltsziege kurz anschaute, um alsdann zu beschließen, dass ich keine Lust auf eine weitere Beziehung – geschweige denn einen weiteren Fick – mit einer Frau habe, die es aus diversen Erwägungen heraus nicht einmal mehr wert wäre mir im Alter meine Füße zu pediküren. Na ja, und dann hatte sie mir gegenüber ja auch damit geprotzt für ihren Ex, einen polnischen Hühnerdieb und Autoschieber, vor Gericht gelogen zu haben. Da schaute ich halt mal kurz in die Akte, ob ihre Lüge sich daraus ableiten ließe, denn ich finde vor Gericht lügende Anwälte einfach scheiße. Ist es eine Schädigungsabsicht, wenn ich dem Recht zur Geltung verhelfen will? Dann müssten die ganzen Steuer-CD-Beschaffer ja alle direkt in den Knast.

Ich finde solch einen Hinweis auch ziemlich unfair, denn wäre ich kein 13 Punkte Strafrechtler, sondern irgendein dummer Kanacke, dann würde ich die Berufung jetzt vermutlich zurücknehmen. Mein Anwalt hätte ja ohnehin schon ausreichend Geld verdient und in meinem Falle wurde die Berufung bislang noch nicht einmal begründet.

Nun ist auch die “Happy-End-Schwanzlutscherin” als Zeugin geladen. Und auf das Wiedersehen freue ich mich wirklich von tiefstem Herzen. Denn ihre ganzen Pornomails usw. sind dem LG Wuppertal bis dato noch gar nicht bekannt. Auch meine Analysen zu ihrer Person (Arm, Alkoholikerin, Borderline = Geisteskrank) wegen derer sie in einem früheren Verfahren sogar behauptet hat ich habe ein Schreiben meines Anwaltes abgefangen, verfälscht und dann dem AG Essen zugeleitet, sind dem LG Wuppertal ebenfalls noch nicht bekannt. Sie hat mich seinerzeit deswegen aber wegen angeblicher Urkundenfälschung angezeigt. Die Tage geht deshalb eine Strafanzeige gegen sie wegen falscher Verdächtigung raus. Und der Gerichtstermin wird keinesfalls stattfinden, bis die StA Wuppertal deshalb nicht ihre Ermittlungen zumindest begonnen hat.

Ach ja, und dann bleibt noch die falsche uneidliche Aussage im erstinstanzlichen Verfahren, weil wir angeblich nie über ihre Mandate gesprochen haben. Dummerweise wird die Berufungsbegründung mehr als nur ausreichend E-Mails enthalten, die das genaue Gegenteil belegen.

Und so schließt sich wieder der Kreis zum Datenschutz. Das BDSG / die DSGVO ist dazu gedacht, dass personenbezogene Daten sensibel behandelt werden. Würde ich also hier im Blog den Vor- und/oder Nachnamen der u.a. artfremd verkehrenden Ejakulatsliebhaberin veröffentlichen, so hätte ich möglicherweise ein ernstes Problem. Aber das tue ich bekanntlich nicht, wenn auch ausgerechnet eine bildhübsche Leserin richtig getippt hat im Bezug auf meine Anwalts-Ex. Ich hoffe es geht ihr (also meiner bildhübschen Leserin) gesundheitlich zunehmend besser. Die Anwalts-Ex hingegen möge an Darmverschlingung verenden, wobei mir Ebola-bedingtes Verbluten aus den Augen und allen anderen Körperöffnungen vielleicht sogar noch besser gefallen würde …

Rechtsanwälte und Steuerberater sollten sich wegen der Anfertigung des sog. “Verfahrensverzeichnisses” m.E. jedenfalls nicht allzu viele Sorgen machen. Jedem Mandanten ist schließlich klar was sie mit seinen Daten anstellen. Sie dürfen sie schon aus standesrechtlichen Gründen nicht weitergeben. Und wenn der Anwalt einem Mandanten eine E-Mail schickt, dann tut er das allenfalls deshalb, weil er dem Mandanten eine relevante Information zukommen lassen möchte. Erfolgreiche Anwälte machen ohnehin keine Werbung, sondern lassen sich von den Mandanten nachgerade bitten.

Achten Sie vielmehr auf ein ordentliches Impressum (denn allein das ist nach außen hin für die Abmahnspinner sichtbar), und klären Sie bei IT-Fragen, zu denen Sie nicht sicher sind, im Zweifelsfalle besser darüber auf, dass auch ihre Website vielleicht Cookies benutzt. Ob meine es tut? Ich habe keine Ahnung, ich weiß aber, dass jeder WordPress-Blog sehr sehr viele Daten speichert.

Ist aber eine IP-Adresse auch bereits ein personenbezogener Datensatz? Nun, meines bescheidenen Erachtens in Deutschland mangels Vorratsdatenspeicherung nicht. Und wenn Sie hierzulande eine IP-Adresse zumindest ansatzweise lokalisieren wollen, dann kommen Sie oft auch nicht besonders weit. Ein gutes Tool dazu ist: http://www.utrace.de. Natürlich können Geheimdienste im Zweifelsfalle mehr. Aber die sind ja ohnehin an keine einzige Datenschutzverordnung gebunden!

Zum Abschluss aber noch ein kleines Gedankenspiel, welches besonders für interprofessionelle Kanzleien unter dem Gesichtspunkt der Änderung ihrer Vollmachten interessant sein könnte.

Angenommen die sehr attraktive ca. 35-jährige Mandantin aus Köln mit ihrem Porsche Cayenne S Turbo erscheint bei Ihnen. Sie hatte einen Unfall auf einem LIDL Parkplatz. Ihr Verkehrsrechts-Referat nimmt die Sache auf. Die Mandantin ist Ihnen bereits seit längerer Zeit bekannt, denn sie ist die Frau eines Kölner Multimillionärs, von dem sie sich gerne scheiden lassen würde, weshalb Sie (vielmehr Ihre Kanzlei) für die Mandantin bereits auf Unterhalt klagen. Die Mandantin hat Ihnen gegenüber angegeben, dass sie sich – für den Worst Case – mit einer alten Freundin in den USA in Kalifornien mit einer eigenen Kosmetik-Serie ein wenig selbständig gemacht hat. Sie bekommt daher angeblich alle paar Tage via Western Union ein paar Tausender überwiesen und zahlt es als Bargeld auf einem ihrem Manne nicht bekannten Konto ein. Ihre Kanzlei kümmert sich aber um die Verbuchung der Eingänge, allein schon deshalb weil die Mandantin ja so ein schweres Los mit ihrem Kerl getroffen hat. Da hilft man doch gerne.

Nun kommt besagte Mandantin eines Tages plötzlich mit einem recht anzüglichen Photo zu Ihnen und berichtet Ihnen, dass man versucht sie zu erpressen. Sie sind natürlich empört darüber, und nehmen das Mandat selbstredend auch an. Der armen Frau muss schließlich geholfen werden. Dummerweise kommt die trottelige StA dem Erpresser aber nicht auf die Schliche (Inhaber der IP-Adresse nicht ermittelbar). Irgendwann kommt besagte Mandantin wieder zu ihnen. Diesmal mit einem blauen Auge. Sie heult sich herzzerreißend bei Ihnen aus und Sie zeigen ihren Mann – einen bekannten Kölner Unternehmer – deshalb an. In der polizeilichen Vernehmung gesteht er, dass er mit den Photos seiner (Noch)-Frau erpresst wird.

Jetzt haben wir ein ernsthaftes Datenschutzproblem. Denn glauben Sie, dass die (Noch)-Frau ihrem (Bald)-Ex die Photos überlassen haben wird. Wohl kaum. Und ganz sicher auch nicht dem Erpresser.

Was ist also passiert? Ein Mitarbeiter Ihres Hauses, der z.B. die türkische Staatsbürgerschaft besitzt (Die Türkei liefert nicht an Deutschland aus) sah eine Chance schnelles Geld zu verdienen. Er bekam bei den üblichen Gesprächen unter den Mitarbeitern in der Kantine oder in der nahe gelegenen Pommesbude mit, dass die hübsche Blondine mit den dicken Dingern mal wieder da war. Da er als normaler Kanzleimitarbeiter einer interprofessionellen Kanzlei normalerweise Zugang zu allen Daten hat (außer üblicherweise dem Kanzleimandanten selbst und gewissen Lohnmandaten) schaute er spaßeshalber mal nach den Akten der Dame und fand das Photo. Und bei Durchsicht der Unfallakte fiel ihm bei Google Maps auf, dass gegenüber des LIDL-Parkplatzes, auf dem sie ja den Autounfall hatte, ein Swinger-Club ist, in dem regelmäßig bezahlte Gangbang-Parties stattfinden.

Nun schaute er noch kurz nach, ob die Dame auch noch ein FiBu-Mandant ist, und – “zack die Bohne” – ab hier haben Sie als Kanzlei möglicherweise ein gewichtiges Problem, weil sie nämlich in Ihren Vollmachten bislang garantiert noch nicht darauf hingewiesen haben, dass sich aus der Gesamtschau der Ihnen von Ihren Mandanten überlassenen Daten eventuell auch für diese absolut ungewollte Erkenntnisse ergeben könnten.

Ist natürlich nur eine konstruierte Geschichte. Aber sagt Ihnen “Murphys Law” vielleicht etwas?

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10 Comments
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Jaja, ich bin fest überzeugt, dass wir mit dem neuen Gesetz einen grossen Sprung* Richtung kabunzlerischer “Digitalisierung”** gemacht haben.

* nach dem Vorbild des grossen Sprungs von Mao
** hat nichts mit Digitalis zu tun. Kann nicht mal jemand dies dem fetten Weib stecken?

Die Dsgvo als Geldesel für verkrachte Rechtsverdreher?
Treffer versenkt!
Daran werden wir alle noch viel Spass haben.
Und jetzt eine Frage, die wir demnächst noch oft hören werden:
“Wer hat das durchgewunken?”

让人百看不厌的博客,真的不是很多!

Mal eine bescheidene Frage eines juristisch nicht ganz so gut bewanderten Betreibers eines Online-Shops: würde der Trick des Sich-Gegenseitig-Abmahnens auch bei ganz normalen Online-shops funktionieren? Nur als Beispiel: 3 Hersteller von Keramikschüsseln mahnen sich gegenseitig ab wg. fehlerhafter Datenschutzerklärung – das würde dann bei Bekanntwerden die gesamte DSGVO aushebeln…

Das wäre absolut genial, wenn man die DSGVO einfach prophylaktisch mit kostenlosen gegenseitigen Abmahnungen aushebeln könnte. Eine derartige Lösung könnte ich auch gut über meine Beziehungen zur IHK breit streuen. Wenn das funktioniert, könnte man das sogar deutschlandweit bekanntmachen und damit die gesamte DSGVO abschießen. Lust dazu hätte ich.
Das Problem sind nicht nur die Gesetze, Verordnungen und sonstiger Schmarrn für Online-shop Betreiber. Wer darüber hinaus ein produzierendes Gewerbe (z.B. Lebensmittel oder ganz schlimm: Kosmetik und Medizinprodukte) hat, ist absolut der Depp. Bürokratiewahnsinn und Dokumentation des durchgeführten Bürokratiewahnsinns.. in meinem QS-Handbuch steht z.B. auf der ersten Seite: “bei der nächsten Sintflut wird der liebe Gott Papier verwenden”.

Falls Du dieses Modell der Abmahnung auf Gegenseitigkeit noch detaillierter ausarbeiten möchtest, sorge ich im Gegenzug für die deutschlandweite Verbreitung, Damit hätte sich die EU endgültig lächerlich gemacht: erst völliges Chaos angerichtet, dann durch ein cleveres Modell eines deutsch-kroatischen Juristen ausgehebelt – damit machen die sich komplett unmöglich!